Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 426 BGB

3.844 Entscheidungen zu § 426 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 3.844 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 426 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      II. - Haftpflicht
        § 19 (Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen)
        § 19a (Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen)

Redaktionelle Querverweise zu § 426 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 426 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 755 (Berichtigung einer Gesamtschuld)
          Unerlaubte Handlungen
            § 840 II, III (Haftung mehrerer)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 33 III 2 (weggefallen) (zu § 426 II)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254 II 2 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 II 2 (Ausgenommene Forderungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht