Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
pflicht, Forderungsübergang § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung § 428Gesamtgläubiger § 429Wirkung von Veränderungen § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
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Rechtsprechung zu § 424 BGB
59 Entscheidungen zu § 424 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2025 - II ZR 70/24
Kein Schuldbeitritt ohne Schuld!
- AG Bautzen, 16.09.2021 - 21 C 570/20 Corona
Nutzungsausfall, Mitverschulden bei langer Reparaturdauer; Ersatzfähigkeit von ...
- OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 4/22
Maklervertrag: Zustandekommen und Nachweisleistung
- BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter ...
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen ...
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess; Haftung des ...
- BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des ...
- BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14
Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines ...
- BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14
Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem ...
Querverweise
Auf § 424 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 425 (Wirkung anderer Tatsachen)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)