Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
pflicht, Forderungsübergang § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung § 428Gesamtgläubiger § 429Wirkung von Veränderungen § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
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Rechtsprechung zu § 432 BGB
786 Entscheidungen zu § 432 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25
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Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.09.2024 - 10 O 10921/16
- OLG München, 27.01.2025 - 3 U 3474/24
Prozessführungsbefugnis, Miteigentum, Nutzungsersatzanspruch, ...
- BGH, 19.08.2026 - VIII ZR 104/25
Aus Gewerberäumen wird eine Wohnung: Mietpreisbremse passé?
- BGH, 25.06.2026 - IX ZR 7/24
Aussonderungsanspruch des wahren Gläubigers gegen die Hinterlegungsstelle
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 - 4 U 88/21
Einredebehaftete Gesamtgrundschuld: Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Verzicht ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2023 - 17 U 122/22
Anspruch auf Fruchtziehung bei Erbengemeinschaft (hier: Mieteinnahmen)
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei ...
- OLG Hamm, 17.12.2020 - 22 U 129/20
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung Rechtlich ...
- LG Berlin II, 13.02.2024 - 67 S 186/23
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution; Wirksamkeit mietvertraglicher ...
Querverweise
Auf § 432 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 2 (Mehrere Geschädigte)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
Redaktionelle Querverweise zu § 432 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- §§ 372 ff. (Voraussetzungen) (zu § 432 I 2)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 428 (Gesamtgläubiger) (zu § 432 I)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 709 I (Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 21 I (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen)