Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Rechtsprechung zu § 432 BGB
715 Entscheidungen zu § 432 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei ...
- BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines ...
- OLG Hamm, 17.12.2020 - 22 U 129/20
Wenn sich die Eigentumswohnung auf dem Nachbargrundstück befindet ...
- OLG Köln, 12.01.2023 - 24 U 20/22
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22
- BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht für Verträge vor Mietbeginn
- BFH, 22.11.2018 - V R 65/17
Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
Zum selben Verfahren:
- FG München, 10.10.2017 - 14 K 1548/17
Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Steuerpflichtige
- FG München, 10.10.2017 - 14 K 1548/17
- OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16
Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam: ...
- OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele ...
Querverweise
Auf § 432 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 2 (Mehrere Geschädigte)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
Redaktionelle Querverweise zu § 432 BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 21 I (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen)