Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
pflicht, Forderungsübergang § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung § 428Gesamtgläubiger § 429Wirkung von Veränderungen § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
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Rechtsprechung zu § 429 BGB
96 Entscheidungen zu § 429 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09
Gesamtgläubigerschaft: Schicksal der Rechte von Gesamtgrundschuldgläubigern bei ...
- OLG Brandenburg, 20.08.2025 - 7 U 77/24
Eigentlich richtige Widerrufsbelehrung kann in der Gesamtschau trotzdem ...
- BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21
Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder ...
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 20 U 102/22
Zulässigkeit und Begründetheit von Rückzahlungsansprüchen zu Unrecht aufgrund ...
- OLG München, 17.08.2022 - 7 U 4125/19
Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung
- OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19
Löschung einer Grundschuld
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei ...
- OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
Grundbuchverfahren: Löschung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden dinglichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15
Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender ...
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15
- BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15
Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an ...
Querverweise
Auf § 429 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 10 (Gewinnabschöpfung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
Redaktionelle Querverweise zu § 429 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)