Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) 1Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. 2Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. 2Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. 3Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 10 UWG
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§ 10 UWG in Nachschlagewerken
- § 10 UWG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabschöpfung
Querverweise
Auf § 10 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)