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   BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17   

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https://dejure.org/2018,44472
BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,44472)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - I ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,44472)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - I ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,44472)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 242 BGB, § 10 UWG, § 10 Abs. 1 UWG, § 10 Abs. 4 UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Gehörsverletzung wegen einer unzureichenden Interessenabwägung bei Annahme eines Rechtsmissbrauchs in einem Verfahren auf Gewinnabschöpfung nach Wettbewerbsverstoß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsmissbrauch, wenn Verband für Unterlassungsklage Prozessfinanzierer einschaltet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17
    aa) Der Senat hat angenommen, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage resultiere bereits daraus, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde, dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspreche (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer).

    Diesem Ziel widerspreche es, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht werde, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer).

    Diese dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte eingeschaltet würden, die von der Klagemöglichkeit wirtschaftlich zu profitieren suchten (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 43 - Prozessfinanzierer).

    bb) Nach Auffassung des Senats folgt der Rechtsmissbrauch mithin bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widersprach und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wurde, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer).

    Auf die Zustimmung des Bundesamts für Justiz kann sich der Kläger dabei schon deshalb nicht berufen, weil dieses damit die ihm durch § 10 Abs. 4 UWG allein zugewiesene neutrale Rolle als Zahlstelle verlassen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 43 - Prozessfinanzierer).

    Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz für die klagebefugten Verbände zu schaffen, Gewinnabschöpfungsklagen zu erheben, darf nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 f. - Prozessfinanzierer).

  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17
    Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
  • BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17
    Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ZR 59/20

    Bei Störung des Hausfriedens muss Mieter die Wohnung räumen

    Aus diesem Verfahrensgrundrecht folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 4; vom 29. November 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Erlass des im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Urteils - durch Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 26/17; GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer) dieses Schlussurteil aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz für die klagebefugten Verbände zu schaffen, Gewinnabschöpfungsklagen zu erheben, darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Einer weitergehenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung subjektiver Komponenten bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess erlassenen Beschluss vom 29.11.2018 (Az. I ZR 26/17; BeckRS 2018, 33720 Rn. 7), mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen sein Revisionsurteil zurückgewiesen hat, nochmals zusammenfassend betont hat, folgt der - zur Unzulässigkeit der Klage führende - Rechtsmissbrauch aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widersprach und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wurde, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen.

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

    Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer I).

    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I, mwN).

    Einer weitergehenden Interessenabwägung bedurfte es nicht; diese hat bereits im Gesetzgebungsverfahren stattgefunden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 25 und 43; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 7).

  • BGH, 26.01.2021 - VIII ZA 6/20

    Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung;

    Eine Gehörsverletzung ergibt sich hieraus nicht, denn das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 29/22

    Wert des Beschwerdegegenstands bei Nachbesserungsverlangen?

    Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl. BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 4; vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 11; vom 28. März 2023 - VI ZR 368/21, NJW-RR 2023, 840 Rn. 10; jeweils mwN).
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