Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
Gliederung
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§ 430 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/430.html)
§ 430 BGB
§ 430 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/430.html)
§ 430 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 430
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 430 BGB

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