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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 430
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 430 BGB

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Querverweise

Auf § 430 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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