Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
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§ 1976 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1976.html)
§ 1976 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 1976
Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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Rechtsprechung zu § 1976 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1976 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 429 II (Wirkung von Veränderungen)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 II (Übergang der Hypothek auf den Schuldner)
            § 1173 I 2 (Befriedigung durch einen der Eigentümer)
            § 1174 I (Befriedigung durch den persönlichen Schuldner)
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek)
            § 1178 I (Hypothek für Nebenleistungen und Kosten)
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