Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13273
FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15 (https://dejure.org/2016,13273)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.05.2016 - 3 K 148/15 (https://dejure.org/2016,13273)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 3 K 148/15 (https://dejure.org/2016,13273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,13273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2; ErbStG, § 10 Abs. 3 ErbStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit - abweichend FG Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch trotz Verjährung als Nachlassverbindlichkeit?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Alleinerbe kann gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch trotz Verjährung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Nachweis der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in schriftlicher Form zu erbringen, wies der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 (II R 47/11) hin, wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend mache könne.

    Versterbe der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB), erloschen sei, gehe die Verbindlichkeit gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, und zwar ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem ursprünglichen Verpflichteten ankomme (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 13).

    Dies gelte ausdrücklich nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 15).

    Diese Fiktion umfasse auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen, wenn, wie vorliegend, der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten sei (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 18).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergäbe sich nichts anderes, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sei (offengelassen im BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 19).

    Mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BStBl II 2013, 332) habe der BFH diese Rechtsgrundsätze weiter entwickelt und lasse in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dem Grunde nach bereits eine fiktiv im Besteuerungszeitpunkt den Nachlass wirtschaftlich belastende Pflichtteilsverbindlichkeit zum Abzug zu, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser mit einer Geltendmachung habe rechnen müssen.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (vgl. näher: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (vgl. insgesamt: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Vielmehr gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG, wonach die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der, wie vorliegend der Kläger, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für den im Zeitpunkt der (nachträglichen) Geltendmachung bereits verjährten Pflichtteilsanspruch gleichermaßen (offen gelassen vom BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Gleichwohl hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hierüber - zu Recht - kein Wort verloren.

    In dem bereits erwähnten BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hat der BFH für den Fall des nachträglich von dem Erben (fiktiv) geltend gemachten - jedoch unverjährten - Pflichtteilsanspruch diesen Gedanken aufgegriffen.

    Denn eine Differenzierung nach einzelnen Gründen, aufgrund derer der Erblasser zu Lebzeiten nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste, ist dem BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) nicht zu entnehmen.

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

    4) Die Revision war sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruch offenlassen konnte, als auch im Hinblick auf das abweichende Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14

    § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Soweit das Finanzgericht Hessen in seinem Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298) ausführe, der Eintritt der Verjährung habe zur Folge, dass es allein in der Hand des Pflichtteilsschuldners läge, ob er einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch erfüllen oder sich auf die Einrede der Verjährung berufen wolle, verkenne das Gericht, dass diese Dispositionsfreiheit im gleichen Maße bestehe, wenn der Anspruch noch nicht verjährt sei.

    Der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), wonach der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch der Eintritt der Verjährung entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden.

    Die Verjährung des Anspruchs hat auf die zu Lebzeiten des Erblassers fehlende wirtschaftliche Belastung keine Auswirkung (ebenso: Hessisches Finanzgerichts, Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 EFG 2016, 298).

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

    4) Die Revision war sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruch offenlassen konnte, als auch im Hinblick auf das abweichende Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Für den vom BFH in dem genannten Urteil entschiedenen Fall der nachträglichen Geltendmachung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Pflichteilanspruch bedeutet dies, dass das Finanzamt diese nachträgliche Geltendmachung zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen hat (ebenso Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl. 2012, § 10 ErbStG Rz 85; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1. Aufl. 1998, § 10 Rz 61; Muscheler, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2001, 377, 381 f.; Moench, Deutsches Steuerrecht 1987, 139, 144; Markus Hardt, ZEV 2004, 408; a. A. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 199; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 78; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2009, § 10 Kap. 6.3.3; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 57).

    Zum einen ist anerkannt, dass die Erfüllung bereits verjährter Verbindlichkeiten des Erblassers durch den Alleinerben - das gilt auch für diesem gegenüber geltend gemachte Pflichtteilsansprüche - die Geltendmachung als Nachlassverbindlichkeiten nicht hindert (Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 67; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 79; FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199).

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

  • BFH, 27.06.2007 - II R 30/05

    Berliner Testament: Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung weicht das Erbschaftsteuerrecht vom Zivilrecht ab (BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651, m. w. N.).

    Grundsätzlich setzt der Abzug des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit voraus, dass die Verbindlichkeit den Erblasser (hier die letztversterbende Stiefmutter) im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651, m. w. N.).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Ausweislich der Ausführungen im Urteil vom 2. März 2011 II R 5/09 (BFH/NV 2011, 1147) solle es nunmehr nicht mehr nur allein auf die wirtschaftliche Belastung des Erblassers, sondern auch auf die wirtschaftliche Belastung des Erben ankommen (Rz. 87 des Urteils).

    So hat der BFH mit Urteil vom 2. März 2011 II R 5/09 (BFH/NV 2011, 1147) entschieden, dass eine Schuld als Nachlassverbindlichkeit auch dann abziehbar ist, wenn der Erblasser die Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen brauchte, die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Schuld aber mit dem Tod des Erblassers eintritt oder zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass sie eintreten wird.

  • BFH, 19.07.2006 - II R 1/05

    Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteil vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718).
  • BFH, 24.01.1958 - III 61/56 U

    Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten aus dem Pflichteilsrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht nur für die in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG genannten Pflichtteilsschulden Voraussetzung, sondern auch für Pflichtteilsschulden, die sich bereits gegen den Erblasser gerichtet hatten und nun als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen sind (vgl. Meincke, ErbStG, 16. Aufl., § 10 Rz. 36 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. Januar 1958 III 61/56 U, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, 134).
  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Die Entstehung der wirtschaftlichen Belastung stellt in einem solchen Fall ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 II R 183/85, BFHE 157, 440, BStBl II 1989, 814).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Ist der Pflichtteilsberechtigte, wie vorliegend der Kläger, der Alleinerbe des Verpflichteten, hier der Stiefmutter, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. BGH-Urteil vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15
    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).
  • FG München, 07.10.1992 - 4 K 5239/89

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines von dem Erblasser noch nicht erfüllten

  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 19/08

    Zum Erlöschen der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung durch Konfusion

  • BFH, 07.06.1989 - II R 183/85

    Schenkungsteuerliche Bereicherung bei Schenkung unter Auflage

  • BFH, 15.05.2009 - II B 155/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • BFH, 05.02.2020 - II R 17/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 - 3 K 148/15 aufgehoben.
  • FG Hamburg, 05.08.2015 - 3 KO 196/15

    Keine Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung im vorläufigen Rechtsschutz

    Soweit der Erinnerungsführer von den für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 V 161/15 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Kassenzeichen/Rechnungszeichen-1 abgerechneten Gerichtskosten die bereits für das Rechnungszeichen-2 gezahlten 284 Euro abgezogen haben will, handelt es sich bei letzterer Einzahlung um die bei Einreichung seiner Klage 3 K 148/15 gemäß § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 34, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i. V. m. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 6110 fällig gestellte Gebühr.

    Das Klageverfahren 3 K 148/15 läuft nach Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2015 und dagegen gestelltem Antrag auf mündliche Verhandlung noch und bleibt solange auch hinsichtlich der endgültigen Kosten offen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht