Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
(1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. 3Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
(2) 1Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. 2Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. 3Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.
persönliche Reallast § 1112Ausschluss unbekannter Berechtigter
Rechtsprechung zu § 1109 BGB
9 Entscheidungen zu § 1109 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.05.2017 - IX ZR 51/15
Belastung von zwei Grundstücken mit einer Gesamtreallast: ...
- OLG Dresden, 23.10.2019 - 22 U 257/19
Wirksamkeit eines Vorkaufsrechts
- OLG Celle, 03.03.2010 - 4 W 44/10
Rechtsfolgen der Teilung eines Grundstücks hinsichtlich eines subjektivdinglichen ...
- BayObLG, 11.07.1990 - BReg. 2 Z 42/90
Unzulässige Aufteilung einer Reallast auf mehrere Miteigentümer
- OLG München, 07.08.2012 - 34 Wx 76/12
Grundbuchverfahren: Löschung einer Grunddienstbarkeit bei Grundstücksteilung; ...
- OLG Hamm, 24.07.2013 - 15 W 199/12
Gerichtliche ersetzung der Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Veräußerung ...
- OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 108/06
Auslegung der Eintragungsbewilligung bei fehlerhaft bezeichneter ...
- VGH Bayern, 09.05.1989 - 22 B 88.1651
- BayObLG, 19.01.1973 - BReg. 2 Z 74/72