Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112)   
Gliederung
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§ 1110 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1110.html)
§ 1110 BGB
§ 1110 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1110.html)
§ 1110 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 1110
Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Rechtsprechung zu § 1110 BGB

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