Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
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Rechtsprechung zu § 1009 BGB
35 Entscheidungen zu § 1009 BGB in unserer Datenbank:
- SG Osnabrück, 28.07.2020 - S 16 AS 508/17
Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils als Vermögen hinsichtlich Gewährung von ...
- OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 228/16
Widersprüchlicher Vorbehalt von Nießbrauch am gesamten oder am Bruchteilseigentum
- OLG Zweibrücken, 17.05.2010 - 3 W 11/10
Eintragung eines Nießbrauchs zu Gunsten des Miteigentümers eines Grundstücks
- LG Arnsberg, 02.03.2017 - 1 O 151/16
Kronkorken-Streit: Ein Bierkasten, fünf Gewinner
- SG Aurich, 15.06.2011 - S 13 SO 14/07
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe als Zuschuss anstatt ...
- BVerwG, 05.02.2008 - 9 B 14.08
Rückbindung eines erneut angerufenen Revisionsgerichts nach Zurückverweisung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 7 AS 576/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen ...
- BayObLG, 19.12.1991 - BReg. 2 Z 149/91
Wohnungsrecht zugunsten eines Miteigentümers
Querverweise
Auf § 1009 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1009 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)