Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
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Rechtsprechung zu § 1010 BGB
150 Entscheidungen zu § 1010 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 11.02.2022 - 3 T 1907/21
Übrige Miteigentümer als Beteiligte im Verfahren über die Zwangsversteigerung ...
- LG Würzburg, 11.02.2022 - 3 T 1907/21
- BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17
Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 13.06.2017 - 63 S 278/16
Mieter und Vermieter identisch: Kein Mietverhältnis!
- LG Berlin, 13.06.2017 - 63 S 278/16
- OLG Nürnberg, 04.12.2019 - 15 W 4008/19
Änderungen von Miteigentümervereinbarungen
- OLG Köln, 17.08.2016 - 2 Wx 188/16
Zulässigkeit der Eintragung eines beschränkten Nießbrauchs an einem bebauten ...
- OLG Hamm, 12.10.2016 - 15 W 182/16
Eintragungsfähigkeit von Regelungen über die interne Willensbildung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 - 5 U 114/25
Ansprüche des Klägers gegen seinen Nachbarn u.a. auf Unterlassung wegen auf ...
- OLG Schleswig, 19.07.2000 - 2 W 112/00
Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum
Querverweise
Auf § 1010 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 51 (Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 65 (Eintragung von Verfügungsbeschränkungen)