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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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§ 1008
Miteigentum nach Bruchteilen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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Rechtsprechung zu § 1008 BGB

441 Entscheidungen zu § 1008 BGB in unserer Datenbank:

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§ 1008 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1008 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1008 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu §§ 1008 ff)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 864 II (Erlöschen der Besitzansprüche) (zu §§ 1008 ff)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 947 I (Verbindung mit beweglichen Sachen) (zu §§ 1008 ff)
            Aneignung
              § 963 (Vereinigung von Bienenschwärmen) (zu §§ 1008 ff)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1066 (Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers) (zu §§ 1008 ff)
        Vorkaufsrecht
          § 1095 (Belastung eines Bruchteils) (zu §§ 1008 ff)
        Reallasten
          § 1106 (Belastung eines Bruchteils) (zu §§ 1008 ff)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1114 (Belastung eines Bruchteils) (zu §§ 1008 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1258 (Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers) (zu §§ 1008 ff)
Was ist das?

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