(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
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Rechtsprechung zu § 864 BGB
105 Entscheidungen zu § 864 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25
(Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger ...
- OLG Celle, 19.11.2025 - 7 U 55/25
Possessorischer Besitzschutzanspruch; petitorischer Gegenanspruch; einstweiliges ...
- LG Heidelberg, 09.03.2023 - 5 S 46/22
Einstweiliger Rechtsschutz: Dringlichkeitsschädliches Prozessverhalten; ...
- AG Bochum, 23.01.2015 - 55 C 355/14
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 - 3 U 49/23
Beendigung der Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen ...
- VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 - 11 EK 11/25
Teilerfolgreiche Verzögerungsrüge des Insolvenzverwalters gegen das beklagte Land ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bottrop, 05.05.2025 - 12 C 11/25
Viel zu teurer Mietvertrag ist nicht glaubhaft
- BGH, 04.09.2025 - III ZR 96/24
6-Monats-Frist für Entschädigungsklage ist prozessuale Ausschlussfrist!
Querverweise
Auf § 864 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 864 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu § 864 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)