(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
Rechtsprechung zu § 864 BGB
88 Entscheidungen zu § 864 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 6 U 172/14
Besitzschutzklage des Mieters von Teileigentum gegen die ...
- AG Bochum, 23.01.2015 - 55 C 355/14
- AG München, 27.06.2017 - 461 C 9942/17
Eine eigenmächtige Räumung ist unzulässig
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf ...
- VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen ...
- OLG Brandenburg, 23.09.2005 - 4 U 25/05
Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB
- BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher ...
- OLG Schleswig, 22.05.2012 - 3 U 69/11
Sport-Cabrio mit Schleife - geschenkt ist nicht gleich geschenkt
- BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99
Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht
- BGH, 09.11.1998 - II ZR 144/97
Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die ...
Querverweise
Auf § 864 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 864 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu § 864 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)