1Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. 2Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. 3Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 867 BGB
22 Entscheidungen zu § 867 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18
Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten
- OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
Frachtführerhaftung: Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung durch den ...
- VG Lüneburg, 16.05.2018 - 1 A 46/17
Hobbytierhaltung; Junglandwirt; Tätigkeit, landwirtschaftliche; Betrieb, ...
- OLG Dresden, 22.11.2010 - 17 W 1165/10
Wohnungseigentumsrecht; Zwangsvollstreckungsrecht
- LG Bonn, 12.03.2018 - 4 O 115/17
Verjährung des Anspruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe seiner mit ...
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11
Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen
- OLG Naumburg, 08.09.2017 - 2 Rv 107/17
Strafbarer Waffenbesitz: Kenntnis von dem Vorhandensein einer Waffe
- BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00
Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Verlegung von ...
- AG Hamburg-Altona, 06.06.2006 - 316 C 43/05
- BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
Rechtsmittel