1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. 3Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
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Rechtsprechung zu § 869 BGB
81 Entscheidungen zu § 869 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16
Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
Verbotene Eigenmacht des Geschäftsführers gegenüber GbR durch eigenmächtige ...
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 C 3.24
Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen
- VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17
Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II
- LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!
- LG Weiden/Oberpfalz, 20.11.2024 - 15 O 506/24
Glaubhaftmachung, Einstweilige Verfügung, Elektronisches Dokument, ...
- VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889
Vollumfängliche Klageabweisung im Haupt- und Hilfsantrag, kein Vorverfahren bei ...
- OLG Hamm, 11.12.2014 - 5 U 60/14
Internationale Zuständigkeit
- LG Paderborn, 11.11.2019 - 3 O 172/19
Schadensersatzanspruch wegen Infraschallimmissionen von Windkraftanlage
- LG Dessau-Roßlau, 20.11.2012 - 1 T 326/12
Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen verbotener Eigenmacht: Zutrittsrecht der ...