1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. 3Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
Rechtsprechung zu § 869 BGB
71 Entscheidungen zu § 869 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
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- VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17
Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II
- OLG Hamm, 11.12.2014 - 5 U 60/14
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Zum Schadensersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen ...
- OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14
Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches ...
- LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 32/14
Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
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