Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
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Textdarstellung

  

§ 857
Vererblichkeit

Der Besitz geht auf den Erben über.

Rechtsprechung zu § 857 BGB

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