(1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
Rechtsprechung zu § 862 BGB
922 Entscheidungen zu § 862 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- AG Köln, 03.01.2024 - 149 C 520/23
Notweg, Notwegerecht, Verlangen, Widmung, Erschließung, verbotene Eigenmacht
- BGH, 07.11.2019 - V ZB 12/16
Abwehrklage wegen Besitzstörung: Nachholung der Rechtswegprüfung im ...
- AG Hannover, 16.10.2023 - 435 C 8845/23
Eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz eigener Bäume unzulässig
- OLG Stuttgart, 08.11.2023 - 12 U 170/22
Berufung von Vorständen der Deutschen Umwelthilfe e.V. in Klimaschutzklage gegen ...
- OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten ...
- BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14
Rauchen auf dem Balkon
Zum selben Verfahren:
- AG Rathenow, 06.09.2013 - 4 C 300/13
12 Zigaretten am Tag sind keine Beeinträchtigung anderer Bewohner!
- LG Potsdam, 14.03.2014 - 1 S 31/13
Anspruch der Mieter eines Mehrfamilienhauses gegen einen Mitmieter auf ...
- AG Rathenow, 06.09.2013 - 4 C 300/13
Querverweise
Auf § 862 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708