(1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
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Rechtsprechung zu § 862 BGB
993 Entscheidungen zu § 862 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26
Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen
- BGH, 07.11.2019 - V ZB 12/16
Abwehrklage wegen Besitzstörung: Nachholung der Rechtswegprüfung im ...
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ...
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 - 6 U 23/25
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 - 6 U 23/25
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und des Betretens der ...
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 - 6 U 23/25
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten ...
- AG Brandenburg, 05.12.2024 - 30 C 190/22
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch mögliche Videoaufnahmen
Querverweise
Auf § 862 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708