(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 858 BGB
1.114 Entscheidungen zu § 858 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26
Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- BGH, 19.12.2025 - V ZR 44/25
Überschreiten der Parkzeit führt zum sofortigen Abschleppen!
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 - 6 U 23/25
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und des Betretens der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 11.12.2019 - 12 O 63/19
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 - 20 U 116/20
Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge Sperren der Auflademöglichkeit für ...
- OLG Stuttgart, 31.08.2022 - 4 U 74/22
Nachbarschutz in Baden-Württemberg: Unterlassungsverfügung wegen Schwenkens eines ...
§ 858 BGB in Nachschlagewerken
- § 858 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verbotene Eigenmacht
Querverweise
Auf § 858 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 858 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1029 (Besitzschutz des Rechtsbesitzers) (zu §§ 858 ff)