(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
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Rechtsprechung zu § 859 BGB
350 Entscheidungen zu § 859 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26
Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- OVG Niedersachsen, 28.08.2026 - 1 OB 131/26
Hausverbot; nicht öffentlich zugängliche Einrichtung; Betretenserlaubnis; ...
- BGH, 19.12.2025 - V ZR 44/25
Überschreiten der Parkzeit führt zum sofortigen Abschleppen!
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- AG Köln, 26.03.2013 - 211 C 543/12
Anspruch des Besitzers eines Gartenteilstücks auf Wiederherstellung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.01.2015 - 10 S 145/13
Nutzungsrecht eines Miteigentümers an einem Teil des Gartengrundstücks ...
- LG Köln, 23.01.2015 - 10 S 145/13
- BGH, 31.05.2023 - 3 StR 119/23
Notwehr (Erforderlichkeit; Gebrauch eines Messers gegenüber unbewaffnetem ...
- VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen ...
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
§ 859 BGB in Nachschlagewerken
- § 859 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Verbotene Eigenmacht
Querverweise
Auf § 859 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 859 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)