(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Rechtsprechung zu § 859 BGB
312 Entscheidungen zu § 859 BGB in unserer Datenbank:
- AG Köln, 26.03.2013 - 211 C 543/12
Anspruch des Besitzers eines Gartenteilstücks auf Wiederherstellung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.01.2015 - 10 S 145/13
Nutzungsrecht eines Miteigentümers an einem Teil des Gartengrundstücks ...
- LG Köln, 23.01.2015 - 10 S 145/13
- AG München, 02.05.2016 - 122 C 31597/15
Abschleppenlassen vom Privatgrundstück - 250 Euro Abschleppkosten
- VG Augsburg, 05.04.2016 - Au 3 K 14.99
Ermessensfehlerhafte behördliche Untersagung der angekündigten Sperrung eines ...
- VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von ...
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 - 20 U 116/20
Sperren der Auflademöglichkeit einer Elektroauto-Batterie per Fernzugriff ist ...
- BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08
Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge
Zum selben Verfahren:
- AG Magdeburg, 31.01.2008 - 151 C 2968/07
Rückzahlung verauslagter Abschleppkosten; Anforderungen an die Übertragung des ...
- LG Magdeburg, 08.07.2008 - 1 S 70/08
Teures Parken - Wer mit sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines ...
- AG Magdeburg, 31.01.2008 - 151 C 2968/07
- BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16
Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust ...
§ 859 BGB in Nachschlagewerken
- § 859 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Verbotene Eigenmacht
Querverweise
Auf § 859 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 859 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)