Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)   
Gliederung
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§ 227 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html)
§ 227 BGB
§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html)
§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 227
Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 227 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 227 (Notwehr)
          § 229 (Selbsthilfe)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 859 (Selbsthilfe des Besitzers)
          § 860 (Selbsthilfe des Besitzdieners)
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