Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 32 StGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 227 (Notwehr)
          § 229 (Selbsthilfe)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 859 (Selbsthilfe des Besitzers)
          § 860 (Selbsthilfe des Besitzdieners)
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