Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35) |
(1) 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. 2Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. 2Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Rechtsprechung zu § 35 StGB
244 Entscheidungen zu § 35 StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21
Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich ...
- BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21
Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt
Zum selben Verfahren:
- AG Kitzingen, 26.04.2021 - 1 Cs 882 Js 16548/20
Glaubensfreiheit als Entschuldigungsgrund bei Kirchenasyl
- AG Kitzingen, 26.04.2021 - 1 Cs 882 Js 16548/20
- LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17
Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines ...
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
- BGH, 23.05.2012 - 1 StR 208/12
Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses nach ...
- BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
- BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben
- AG Nienburg, 16.05.2013 - 4 Cs 319/12
Notlüge bleibt straffrei
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 35 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 35 I 1)
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 35 II)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 157 (Aussagenotstand)