Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37) |
1Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
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Rechtsprechung zu § 36 StGB
26 Entscheidungen zu § 36 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.02.2026 - 4 CS 26.288
Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, Nachträgliche Auflage, Redeverbot
- AG Schwerin, 16.08.2012 - 38 Ls 322/11
NPD-Bundesvize verurteilt: 8 Monate auf Bewährung für Pastörs
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 25.03.2013 - 42 Ns 27/12
Udo Pastörs
- OLG Rostock, 16.08.2013 - 1 Ss 57/13
Immunität eines Mitglieds der Bundesversammlung: Zeitpunkt des Wegfalls der ...
- LG Schwerin, 25.03.2013 - 42 Ns 27/12
- OLG Celle, 15.11.2013 - 32 Ss 135/13
Bundesrechtlich gebotene Einschränkung der landesrechtlichen Indemnität in ...
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 484/24
Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden wegen Verwendens von ...
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 519/24
Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden wegen Verwendens von ...
- LG Dortmund, 02.05.2024 - 17 O 5/24
- OLG Braunschweig, 11.02.2016 - 1 Ws 21/16
Anschlussfreiheitsstrafe nach Vollstreckung einer Maßregel; Aussetzung der ...
- BGH, 18.12.1979 - VI ZR 240/78
Reichweite der Indemnität eines Landtagsabgeordneten vor der Veröffentlichung ...
§ 36 StGB in Nachschlagewerken
- § 36 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Indemnität
Querverweise
Auf § 36 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 187 (Verleumdung)
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 46 I
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 37