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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 37

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuß, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden.

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Rechtsprechung zu Art. 37 Verf

6 Entscheidungen zu Art. 37 Verf in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 37 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 Verf:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 36 (Parlamentarische Äußerungen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152a (Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten)
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