Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) 1Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. 2Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande abhängig gemacht werden.
(3) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Es kann die Zuteilung von Sitzen davon abhängig machen, daß ein Mindestanteil der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. 3Der geforderte Anteil darf fünf vom Hundert nicht überschreiten.
Rechtsprechung zu Art. 28 Verf
15 Entscheidungen zu Art. 28 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 9/16
Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie vorläufige und vorbeugende ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21
Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19
Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches ...
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19
- StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11
Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur ...
- StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen ...
- OLG Stuttgart, 26.07.2022 - V 4 Ws 365/21
Unterstützung der Strafgefangenen bei der Teilnahme an Landtagswahlen
- VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09
Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren
- StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und ...
- StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90
Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im ...