Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) Erhebt sich der dringende Verdacht, daß ein Abgeordneter seine Stellung als solcher in gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht habe, so kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel beantragen, ihm sein Mandat abzuerkennen.
(2) 1Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. 2Der Beschluß auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sowie anderer Gesetze vom 01.12.2015 (GBl. S. 1030), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu Art. 42 Verf
3 Entscheidungen zu Art. 42 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 31/24
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" erfolgreich
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 1/24
Unzulässiger Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" - ...
- StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/86
Zuständigkeit des StGH Stuttgart
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 42 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- V. Die Rechtspflege
- Art. 68 I Nr.4
- Schlußbestimmungen
- Art. 92
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)