Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f) |
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
(4) 1Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. 2Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
| 1. | ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie | |
| 2. | eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. |
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 08.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.10.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches | 08.10.2021 | |
| 01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 |
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Rechtsprechung zu § 108e StGB
53 Entscheidungen zu § 108e StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2022 - StB 7/22 Corona
BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2021 - 6 St 4/21 Corona
Bestechlichkeit von Mandatsträgern nur bei Handeln im Rahmen von ...
- OLG München, 18.11.2021 - 7 StObWs 1/21 Corona
Zum Tatbestand der Besteckung von Mandatsträgern
- OLG München, 16.11.2021 - 6 St 4/21 Corona
- OLG München, 17.11.2021 - 8 St 3/21 Corona
Corona, Maskenaffäre, Ermittlungsverfahren, Korruptionsverdacht, Bestechlichkeit ...
- BGH, 14.12.2022 - StB 42/22
BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im ...
- OLG München, 05.03.2024 - 18 U 2827/23 Corona
Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung
- OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
Strafverfahren: Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung; Rückverweisung an ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 26.02.2015 - 1 St 292 OJs 2/14
Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Sachliche Zuständigkeit in ...
- OLG Jena, 26.02.2015 - 1 St 292 OJs 2/14
- BGH, 15.10.2025 - 3 StR 484/24
Anhörungsrüge von Björn Höcke erfolglos
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 484/24
Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden wegen Verwendens von ...
- BGH, 20.08.2025 - 3 StR 484/24
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 108e StGB
| 08.10.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches | BGBl. I S. 4650 |
Querverweise
Auf § 108e StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108f (Unzulässige Interessenwahrnehmung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 108e StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45 (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- §§ 331 ff. (Vorteilsannahme)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 42