Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) 1Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.06.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2019 | Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze | 18.06.2019 |
Rechtsprechung zu § 107a StGB
41 Entscheidungen zu § 107a StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 30.08.2016 - 1 VB 59/16
Verfassungsbeschwerde betreffend eine Verurteilung wegen Wahlfälschung
- LG Osnabrück, 11.06.2018 - 12 KLs 4/17
Vier Linken-Politiker wegen Wahlfälschung verurteilt
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Wahlanfechtung; Kreistagswahl; Podiumsdiskussion; Grundsatz der ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17
5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze
- LG Osnabrück, 17.01.2019 - 7 Ns 75/18
Berufung einer Quakenbrücker Politikerin gegen Urteil wegen Vorwurfs der ...
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
Zum selben Verfahren:
- BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
- BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93
Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR
§ 107a StGB in Nachschlagewerken
- § 107a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlfälschung