Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f) |
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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Rechtsprechung zu § 108 StGB
38 Entscheidungen zu § 108 StGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Karlsruhe, 23.04.2024 - 10 K 5449/23
Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters; Aufstellung von ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 - 3 W 187/25
Rechtmäßigkeit der Wahlwiederholung zur Vereinspräsidentin; Bestellung eines ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21 Corona
Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen
- EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
Steuerhinterziehung: Steuer-CDs dürfen für Strafverfolgung genutzt werden
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- RG, 14.01.1930 - I 526/29
1. Worin besteht nach dem geltenden Reichswahlrecht die "Wahlhandlung" im Sinne ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
Querverweise
Auf § 108 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 108 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)