Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 108 StGB
35 Entscheidungen zu § 108 StGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21 Corona
Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08
Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1424/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1454/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf ...
Querverweise
Auf § 108 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 108 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)