Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder | |
2. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
19.02.2005 | Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) | 11.02.2005 |
Rechtsprechung zu § 240 StGB
2.301 Entscheidungen zu § 240 StGB in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 18.01.2023 - 518 Ns 31/22
Verurteilung eines Klimaaktivisten wegen Straßenblockade bestätigt
- AG Heilbronn, 06.03.2023 - 26 Ds 16 Js 4813/23
Qualifizierung von Straßenblockaden als strafbare Nötigung
- BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22
Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 6 VG 1623/22
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 6 VG 1261/22
- VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22
Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20
Verurteilung wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen ...
- OLG Brandenburg, 11.04.2023 - 6 U 82/22
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 VG 1749/22
- BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; ...
§ 240 StGB in Nachschlagewerken
- § 240 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Duldung
Verwerflichkeit
Nötigung
- § 240 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 240 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 121 (Gefangenenmeuterei)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 240 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 240 IV 2 Nr. 3)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 II (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 240 IV 2 Nr. 2)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
- § 218 (Schwangerschaftsabbruch) (zu § 240 IV 2 Nr. 2)