Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 239b StGB
305 Entscheidungen zu § 239b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen ...
- BGH, 03.02.2021 - 2 StR 279/20
Erpresserischer Menschenraub (beabsichtigter Erpressungserfolg: geplanter ...
- BGH, 17.12.2019 - 4 StR 542/19
Geiselnahme (Definition; funktionaler Zusammenhang zwischen Entführung und ...
- BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung; ...
- BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen ...
- BGH, 09.04.2015 - 2 StR 324/14
Zulässige Teilerledigung des Rechtsmittels (Adhäsionsausspruch); ...
- BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22
Strafverfahren: Vorliegen einer Inlandstat
- BGH, 28.04.2021 - 2 StR 223/20
Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: Vorliegen, gewisse Stabilisierung der Lage des ...
§ 239b StGB in Nachschlagewerken
- § 239b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geiselnahme
Querverweise
Auf § 239b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239c (Führungsaufsicht)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a