Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.04.2021 | Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | 30.03.2021 |
Rechtsprechung zu § 241 StGB
594 Entscheidungen zu § 241 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2018 - 4 StR 418/18
Bedrohung (keine Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels durch seine aktuelle ...
- OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21
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- BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
- OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20
Ein "böser" Nachbar ist kein Grundstücksmangel!
- BGH, 16.06.2016 - 3 StR 124/16
Rechtsfehlerhafte Verneinung des "doppelten Gehilfenvorsatzes" (psychische ...
- AG Rudolstadt, 09.07.2012 - 355 Js 15271/12
Nicht jede Bedrohung ist eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB
- BGH, 08.10.2020 - 4 StR 256/20
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: ...
- VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
Eintragung, Arbeitgeber, Popularklage, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Beamte, ...
- BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14
Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen ...
- BGH, 25.11.2021 - 4 StR 255/21
§ 241 StGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 241 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 241 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)