Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) 1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. 2Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
Rechtsprechung zu § 239a StGB
402 Entscheidungen zu § 239a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
- BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
- BGH, 29.06.2022 - 3 StR 501/21
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- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
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- OLG Düsseldorf, 24.09.2018 - 5 StS 3/16
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- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
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- BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13
Erpresserischer Menschenraub (Mittäterschaft bei Hinzutreten eines Beteiligten ...
Querverweise
Auf § 239a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a