Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) 1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. 2Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
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Rechtsprechung zu § 239a StGB
474 Entscheidungen zu § 239a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2026 - 1 StR 95/26
Änderung des Schuldspruchs des Urteils des LG in Verurteilung des Angeklagten ...
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23
Gefährlichkeitszusammenhang: Verursachung des Tods durch während der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20
Tatrichterliche Beweiswürdigung
- BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20
- BGH, 07.08.2024 - 6 StR 552/23
Erpresserischer Menschenraub (Entführung, Ortsveränderung, stabile ...
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen ...
- BGH, 29.06.2022 - 3 StR 501/21
Erpresserischer Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis (Sichbemächtigen; ...
- OLG Düsseldorf, 24.09.2018 - 5 StS 3/16
Ibrahim A. aus Syrien wegen Mordes und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafrecht ...
- BGH, 08.10.2025 - 1 StR 378/25
Versuchte räuberische Erpressung (Verhältnis zum erpresserischen Menschenraub: ...
- BGH, 23.01.2024 - 6 StR 551/23
Erpresserischer Menschenraub (Tätige Reue: kein Erfordernis der Freiwilligkeit)
- BGH, 24.03.2020 - 6 StR 18/20
Erpresserischer Menschenraub (Tätige Reue: Voraussetzungen)
Querverweise
Auf § 239a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a