Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.03.2017 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen | 01.03.2017 | |
| 31.03.2007 | Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) | 22.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 238 StGB
206 Entscheidungen zu § 238 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2021 - 4 StR 310/20
Nachstellung und Körperverletzung
- KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
Natürliche Handlungseinheit bei Nachstellung durch mehrere Akte teils minderer ...
- BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16
Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 21.03.2016 - 1 Ks 21 Js 29276/15
Stalkerprozess: Angeklagter schweigt zu Vorwürfen
- LG Stuttgart, 21.03.2016 - 1 Ks 21 Js 29276/15
- BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)
- OLG Stuttgart, 04.05.2015 - 4 Ss 166/15
Strafbare Nachstellung: Handlungseinheit bei nach Eintritt des tatbestandlichen ...
- BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13
Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 22.11.2012 - 44 KLs 110 Js 720/11
Schuldfähigkeit bei Verurteilung wegen Nachstellung, versuchter Nötigung und ...
- LG Dortmund, 22.11.2012 - 44 KLs 110 Js 720/11
- OLG Hamburg, 25.10.2019 - 2 UF 121/19
Maßnahmen nach dem GewSchG
- BGH, 11.12.2018 - II ZR 455/17
Einordnung des § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § ...
§ 238 StGB in Nachschlagewerken
- § 238 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stalking
Analogieverbot
Querverweise
Auf § 238 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 StGB:
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- § 1 II 1 Nr. 2 (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen)