(1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1 GewSchG
520 Entscheidungen zu § 1 GewSchG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.07.2023 - 1 WF 93/23
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- OLG Nürnberg, 10.06.2021 - 11 UF 227/21
Verbindung des Antrages auf einstweilige Nutzungsüberlassung der Ehewohnung für ...
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 20 UF 121/25
Unzumutbare Belästigung durch Nachstellen
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 503/24
Zuständigkeitsstreit im Gewaltschutzverfahren: Familiengericht muss ...
- OLG Karlsruhe, 21.07.2025 - 2 UF 108/25
Nachstellen; unzumutbare Belästigung; berechtigte Interessen; Kontaktabbruch; ...
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Nachbarschaftsstreit wegen Cannabis - Gewaltschutzantrag erfolgreich
- OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 6 UF 206/25
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Gewaltschutzsachen
- BGH, 28.05.2024 - 6 StR 158/24
Gewaltschutzgesetz (Strafvorschriften: Zuwiderhandlung; Prüfung der materiellen ...
- OLG Frankfurt, 27.11.2025 - 6 UF 235/25
Voraussetzungen des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in die Wohnung ...
§ 1 GewSchG in Nachschlagewerken
- § 1 GewSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltschutzgesetz
Querverweise
Auf § 1 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64b
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GewSchG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17a (Ehewohnung) (zu §§ 1 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 238 (Nachstellung) (zu § 1 II 1 Nr. 2)