(1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 1 GewSchG
437 Entscheidungen zu § 1 GewSchG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.02.2023 - 18 WF 3/23
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- BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17
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Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in einem Nachbarschaftsstreit
- OLG Bamberg, 31.01.2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17
Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung
- OLG Zweibrücken, 12.04.2019 - 6 WF 44/19
Verstoß gegen das zum Zwecke des Gewaltschutzes ausgesprochene ...
- BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16
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- OLG Nürnberg, 10.06.2021 - 11 UF 227/21
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Zuwiderhandlung gegen unbefristete Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ...
- OLG Frankfurt, 12.09.2014 - 4 WF 205/14
Wertfestsetzung im Gewaltschutzverfahren
§ 1 GewSchG in Nachschlagewerken
- § 1 GewSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltschutzgesetz
Querverweise
Auf § 1 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64b
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GewSchG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17a (Ehewohnung) (zu §§ 1 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 238 (Nachstellung) (zu § 1 II 1 Nr. 2)