1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
1. | Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder | |
2. | Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist. |
2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution | 10.08.2021 | |
10.03.2017 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen | 01.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 4 GewSchG
95 Entscheidungen zu § 4 GewSchG in unserer Datenbank:
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Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung
§ 4 GewSchG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 4 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)