Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.03.2017 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen | 01.03.2017 |
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Rechtsprechung zu § 214a FamFG
15 Entscheidungen zu § 214a FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2025 - 3 StR 340/24
Teileinstellung bei mehreren Taten (irrtümliche Einstellung); Beschränkung der ...
- OLG Hamm, 09.06.2026 - 2 ORs 37/26
Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 UF 148/22
Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs nach § 214a FamFG nicht mit Beschwerde ...
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18
Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im ...
- OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem ...
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 5 WF 7/26
Anfechtung der Kostenentscheidung nach Bestätigung eines Vergleichs im ...
- OLG Koblenz, 21.05.2019 - 13 WF 399/19
Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren
- OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
Zwangsvollstreckung von Gewaltschutzverfahrens-Regelung
Querverweise
Auf § 214a FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 216a (Mitteilung von Entscheidungen)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- § 4 (Strafvorschriften)