Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 214a
Bestätigung des Vergleichs

1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl. I S. 386), in Kraft getreten am 10.03.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.03.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen01.03.2017BGBl. I S. 386

Rechtsprechung zu § 214a FamFG

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