Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
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Rechtsprechung zu § 211 FamFG
9 Entscheidungen zu § 211 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für ein Gewaltschutzverfahren
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 502/24
Ermittlung des Vorliegens einer Gewaltschutzsache oder allgemeinen Zivilsache ...
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 503/24
Zuständigkeitsstreit im Gewaltschutzverfahren: Familiengericht muss ...
- LG Karlsruhe, 28.03.2024 - 10 O 208/23
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen ...
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- OLG Saarbrücken, 02.08.2013 - 1 UH 1/13
Gewaltschutzverfahren: Gerichtszuständigkeit für den Antrag auf Unterlassung ...
- OLG Brandenburg, 17.08.2010 - 9 AR 4/10
Einstweiliges Anordnungsverfahren in einer Gewaltschutzsache: Wahlrechtsausübung ...
- AG München, 10.10.2025 - 567 F 9472/25
Krankenversicherung, Jugendamt, Kindeswohl, Sorgerecht, Kinder, Kind, Versorgung, ...