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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 213
Anhörung des Jugendamts

(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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Rechtsprechung zu § 213 FamFG

2 Entscheidungen zu § 213 FamFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 213 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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