(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 3 GewSchG
28 Entscheidungen zu § 3 GewSchG in unserer Datenbank:
- AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
- BGH, 17.10.2024 - 6 StR 461/24
Teileinstellung bei mehreren Taten; Einstellung des Verfahrens bei ...
- OLG Frankfurt, 12.12.2025 - 2 UF 71/25
Schutzmaßnahmen von Amts wegen bei sorgerechtlichem Zuordnungskonflikt
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 502/24
Ermittlung des Vorliegens einer Gewaltschutzsache oder allgemeinen Zivilsache ...
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 503/24
Zuständigkeitsstreit im Gewaltschutzverfahren: Familiengericht muss ...
- AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
- OLG Frankfurt, 05.08.2019 - 4 UF 185/19
Unanfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen in Familiensachen
- OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 10 UF 120/16
Gewaltschutzanordnung: Näherungsverbot des Vaters gegenüber seinen minderjährigen ...
- LG Berlin, 16.03.2009 - 53 T 30/09
Gegen lästige Blogger darf man sich mit dem Gewaltschutzgesetz schützen
- OLG Frankfurt, 02.04.2019 - 1 UF 247/17
Ermächtigungsgrundlage für Kontaktverbot
Querverweise
Auf § 3 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 GewSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht) (zu § 3 II)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (zu § 3 I)