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Gewaltschutzgesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GewSchG (https://dejure.org/gesetze/GewSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewaltschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/GewSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewaltschutzgesetz
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§ 3
Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

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Rechtsprechung zu § 3 GewSchG

28 Entscheidungen zu § 3 GewSchG in unserer Datenbank:

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Alle 28 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 3 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 GewSchG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht) (zu § 3 II)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (zu § 3 I)
Was ist das?

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