Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) 1Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) 1Wer unbefugt
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. 3Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.11.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie | 31.10.2008 | |
| 01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 |
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Rechtsprechung zu § 236 StGB
125 Entscheidungen zu § 236 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.04.2024 - 1 VAs 2/24
Entfernung der Eintragung über die Verurteilung eines Betroffenen aus dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und ...
- OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18
Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft
- OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
Dieselskandal: keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes bei OM ...
- VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 16/16
Eignung; Erziehungshilfe; Jugendpornografie; Kinderpornografie; Pflegeperson
- VG Regensburg, 04.04.2017 - RO 3 K 16.829
Gewährung eines Betriebszuschusses für eine private staatlich anerkannte ...
- VG Augsburg, 21.12.2016 - Au 3 E 16.1693
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung einer schulaufsichtlichen ...
- BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71
Anwendbarkeit von § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei irrtümlicher Annahme des ...
- VG Berlin, 13.05.2014 - 3 K 588.13
Erzieheranerkennung trotz Verurteilung wegen Betruges
- ArbG Gelsenkirchen, 15.01.2014 - 2 Ca 1310/13
Entfernung zweier wegen Nichtvorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ...
§ 236 StGB in Nachschlagewerken
- § 236 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kinderhandel
Querverweise
Auf § 236 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration)
Redaktionelle Querverweise zu § 236 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 236 I 1)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 (Inhalt und Grenzen der Personensorge)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- §§ 1 ff. (Adoptionsvermittlung) (zu § 236 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 236 V)