Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates
und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.08.2024 | Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts | 30.07.2024 |
§ 232Menschenhandel
§ 232aZwangsprostitution
§ 232bZwangsarbeit
§ 233Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
§ 233bFührungsaufsicht
§ 234Menschenraub
§ 234aVerschleppung
§ 234bVerschwindenlassen von Personen
§ 235Entziehung Minderjähriger
§ 236Kinderhandel
§ 237Zwangsheirat
§ 238Nachstellung
§ 239Freiheitsberaubung
§ 239aErpresserischer Menschenraub
§ 239bGeiselnahme
§ 239cFührungsaufsicht
§ 240Nötigung
§ 241Bedrohung
§ 241aPolitische Verdächtigung
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 234b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)