Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. | das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder | |
2. | durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. |
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 239 StGB
870 Entscheidungen zu § 239 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21
Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle ...
- BGH, 10.05.2023 - 4 StR 515/22
- AG Neuss, 24.08.2016 - 12 Ds 333/16
Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 17.02.2017 - 5 Ns 63/16
Freiheitsberaubung im Klassenraum? Musiklehrer freigesprochen
- LG Düsseldorf, 17.02.2017 - 5 Ns 63/16
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen ...
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2255/22
Gegenwärtig unzulässige Verfassungsbeschwerde der mit einem Hausverbot belegten ...
- BGH, 16.06.2021 - 3 StR 138/21
Freiheitsberaubung auf andere Weise durch Bedrohung (angedrohtes Übel; ...
- BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20
Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer ...
- BGH, 07.06.2018 - 3 StR 149/18
Schwere körperliche oder seelische Schäden als Voraussetzung der Gewährung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18
Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller ...
- BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18
§ 239 StGB in Nachschlagewerken
- § 239 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiheitsberaubung
- § 239 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Unterbringungsverfahren
Unterbringungsähnliche Maßnahme
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 239 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)