Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. | des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder | |
2. | einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung |
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 225 StGB
215 Entscheidungen zu § 225 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22
Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung ...
- BGH, 15.03.2023 - 2 StR 462/21
- BGH, 09.02.2023 - 2 StR 421/22
- BGH, 22.04.2020 - 4 StR 562/19
Misshandlung von Schutzbefohlenen (Quälen: Definition, Konkurrenzen, subjektiver ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14
Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig
- BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
Misshandlung von Schutzbefohlenen (Differenzierung der tatbestandlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 25.10.2019 - 3 KLs 5321 Js 37844/18
Eltern wegen Misshandlung eines Säuglings zu Freiheitsstrafen verurteilt
- LG Frankenthal, 25.10.2019 - 3 KLs 5321 Js 37844/18
- BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
Misshandlung Schutzbefohlener (Begriff des Quälens; Begriff der rohen ...
- BGH, 10.10.2018 - 4 StR 414/18
Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definition des Quälens)
§ 225 StGB in Nachschlagewerken
- § 225 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 225 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterbehilfe
Querverweise
Auf § 225 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 225 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 II (Inhalt und Grenzen der Personensorge)