Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
strafgesetzbuch § 154Teileinstellung bei mehreren Taten § 154aBeschränkung der Verfolgung § 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154dVerfolgung bei zivil-
oder verwaltungs-
rechtlicher Vorfrage § 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155aTäter-
Opfer-
Ausgleich § 155bDurchführung des Täter-
Opfer-
Ausgleichs § 156Anklagerücknahme § 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Rechtsprechung zu § 153b StPO
51 Entscheidungen zu § 153b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten ...
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10
Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation ...
- LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 110/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - ...
- LAG Hamm, 10.03.2011 - 11 Sa 2266/10
Auskunftspflicht des Stellenbewerbers; unwirksame Probezeitkündigung einer ...
- VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06
Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 11 S 2307/11
Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Antragserfordernis, ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.04.2014 - L 3 U 110/11
- BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der ...
- LG Frankfurt/Main, 14.06.1968 - 4 Ks 1/67
(Dritter) Auschwitzprozess
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
§ 153b StPO in Nachschlagewerken
- § 153b StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht)
Querverweise
Auf § 153b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 1. - Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 153b StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Versuch
- § 23 III (Strafbarkeit des Versuchs)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Hochverrat
- § 83a (Tätige Reue)
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 IV (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
§ 85 III (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
§ 86 IV (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen)
§ 87 III (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
§ 89 III (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 IV (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
- § 218a IV 2 (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 236 V (Kinderhandel)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 X (Geldwäsche)
- Betrug und Untreue
- § 266a V (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
- Gemeingefährliche Straftaten
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b (Tätige Reue)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 II (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)