Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
| 1. | einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder | |
| 2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2016 | Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus | 26.07.2016 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 91aAnwendungsbereich
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Rechtsprechung zu § 85 StGB
100 Entscheidungen zu § 85 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - 3 StR 311/25
Mangels Vereinsverbots - IS-Werbung ist keine strafbare Terrorpropaganda
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- LG Karlsruhe, 06.06.2024 - 5 KLs 540 Js 44796/22
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Hauptverfahrenseröffnung wegen strafbarer Betätigung eines Journalisten: Werbung ...
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Erfolglose Beschwerde gegen Änderung des angefochtenen Beschlusses und ...
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Querverweise
Auf § 85 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 (Zuverlässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 85 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 85 III)