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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)   
   3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)   
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§ 89c
Terrorismusfinanzierung

(1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.

(2) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,

1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.

(3) 1Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. 2Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) 1Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

(7) 1Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20.03.2026 (BGBl. I Nr. 95), in Kraft getreten am 02.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit20.03.2026BGBl. I Nr. 95
15.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen09.01.2026BGBl. I Nr. 3
20.06.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz)12.06.2015BGBl. I S. 926

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Rechtsprechung zu § 89c StGB

72 Entscheidungen zu § 89c StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 89c StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
          Einziehung
            § 76a (Selbständige Einziehung)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92b (Einziehung)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausführung
              § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 6e EU (Ausschlussgründe)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 6e VS (Ausschlussgründe)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 103 (Durchsuchung bei anderen Personen)
          § 111 (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
          § 5 (Zuverlässigkeit)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 6a (Besondere Aufgaben)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80c (Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung)
Was ist das?

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