Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91aAnwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 90a StGB
197 Entscheidungen zu § 90a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18
Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation; ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 17.10.2017 - 3 StR 109/17
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (persönliches Äußerungsdelikt; ...
- BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08
Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit ...
- BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und ...
- AG Berlin-Tiergarten, 31.07.2018 - 229 Ds 111/17
Deutschlandfahne: Schwarz-rot-gelbe Umgangsformen
- BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von ...
- VG Arnsberg, 14.02.2023 - 6 L 159/23
- BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05
Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"
- VG Berlin, 20.08.2021 - 1 L 408.21 Corona
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Platzverweis
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 90a StGB
13.04.1961 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 a des Strafgesetzbuchs | BGBl. I S. 455 |
§ 90a StGB in Nachschlagewerken
- § 90a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verunglimpfung
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Querverweise
Auf § 90a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 90a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 104 (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 22
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- I. Die Grundlagen des Staates
- Art. 24